Kommunalunternehmen für Abfall-Vermeidung,
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Widerspruchseinlegung

Verwaltungsakte (Bescheide) können vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Vor Klageerhebung ist in der Regel ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eine Ausnahme gilt für Bescheide, mit denen Abfallgebühren festgesetzt werden. Hier ist eine Wahlmöglichkeit eröffnet. Gegen einen Abfall-Gebührenbescheid kann wahlweise Widerspruch oder sofort Klage erhoben werden. Einzelheiten enthält die den Bescheiden des VIVO KU beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung.

 

1. Widerspruchseinlegung

 

a) Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim VIVO KU eingelegt werden. Die Anschrift lautet:

VIVO Kommunalunternehmen
Valleyer Straße 60
83627 Warngau

b) Elektronisch

Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Die Übermittlung durch einfache E-Mail ist allerdings unzulässig und hat keine Rechtswirkung.

Zulässig ist die Widerspruchseinlegung beim VIVO KU in elektronsicher Form nur durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an info@vivowarngau.de.

 

2. Klageerhebung

 

Informationen zur schriftlichen und elektronischen Klageerhebung können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de entnommen werden.

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